Privatrezept

Gilt ein Rezept aus einem anderen EU-Land in Österreich?

Ja. Ein Rezept, das ein Arzt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, wird in Österreich in der Apotheke eingelöst, wenn es die Pflichtangaben der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU enthält. Es wird dabei wie ein Privatrezept behandelt: Sie bezahlen das Arzneimittel zum vollen Apothekenpreis und rechnen anschließend selbst mit Ihrer Sozialversicherung ab. Dieser Beitrag erklärt, worauf die Anerkennung rechtlich beruht, welche Angaben das Dokument tragen muss, welche Wirkstoffe von diesem Weg ausgenommen bleiben und wo die Grenzen des Verfahrens liegen.

Gilt ein Rezept aus einem anderen EU-Land in Österreich?

Ja, unter zwei Bedingungen: Das Rezept muss von einer Person ausgestellt sein, die in ihrem Heimatstaat zur Verordnung berechtigt ist, und es muss die Angaben tragen, die die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU für grenzüberschreitende Verschreibungen vorschreibt.

Grundlage ist die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, sofern das verordnete Arzneimittel im Abgabestaat zugelassen und verkehrsfähig ist. Die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU beschreibt in ihrem Anhang, welche Angaben ein solches Rezept enthalten muss, damit die Apotheke im Ausland es zuordnen und prüfen kann.

Praktisch heißt das: Die Apothekerin oder der Apotheker prüft die Vollständigkeit des Dokuments, die Identität der Person, die es vorlegt, und die Verfügbarkeit des Arzneimittels in Österreich. Ein Lichtbildausweis gehört daher immer dazu. Die Abgabe bleibt eine fachliche Entscheidung des Apothekenpersonals; ein Anspruch auf Abgabe im Einzelfall besteht nicht, etwa bei Zweifeln an der Echtheit oder bei erkennbaren Widersprüchen in der Dosierung.

Warum ein EU-Rezept in Österreich als Privatrezept behandelt wird

Weil die Kostenübernahme durch die österreichische Sozialversicherung an das inländische Kassensystem gebunden ist, nicht an die Gültigkeit des Rezepts. Ein ausländisches Rezept ist also einlösbar, aber nicht kassenwirksam.

Ein Kassenrezept entsteht in Österreich, wenn ein Vertragsarzt für eine bei der ÖGK, der BVAEB oder der SVS versicherte Person verordnet und dabei die Erstattungsregeln des Erstattungskodex anwendet. Die Abrechnung läuft dann über die e-card. Eine ausländische Verordnung durchläuft dieses Verfahren nicht. Sie bleibt deshalb ein Privatrezept, unabhängig davon, ob sie im Ausstellungsstaat auf Kassenkosten ausgestellt wurde.

Für Sie bedeutet das zweierlei. Erstens bezahlen Sie in der Apotheke den Preis des Arzneimittels statt der Rezeptgebühr. Zweitens entscheidet über eine spätere Kostenerstattung allein Ihr Versicherungsträger nach seinen eigenen Regeln, und diese Regeln kennen Grenzen: Erstattet wird höchstens jener Betrag, der bei Inanspruchnahme im Kassensystem angefallen wäre, und viele Präparate sind an eine vorherige Bewilligung gebunden.

Welche Angaben muss das Rezept enthalten?

Der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU listet die Pflichtangaben abschließend auf. Fehlt eine davon, darf die Apotheke die Abgabe verweigern, und in der Praxis tut sie das auch.

Zur Patientin oder zum Patienten gehören Familienname und Vorname, jeweils ausgeschrieben, sowie das Geburtsdatum. Zur Verschreibung selbst gehört das Ausstellungsdatum. Zur verordnenden Person gehören Familienname und Vorname ausgeschrieben, die Berufsqualifikation, direkte Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse und Telefon- oder Faxnummer samt internationaler Vorwahl, die Dienstanschrift einschließlich des Mitgliedstaats sowie die Unterschrift. Zum Arzneimittel gehören der internationale Freiname des Wirkstoffs, die Darreichungsform, die Menge, die Stärke und das Dosierungsschema.

Der internationale Freiname ist der Kern der Regelung. Er macht ein Rezept über Ländergrenzen hinweg lesbar, weil Handelsnamen von Staat zu Staat wechseln, der Wirkstoffname aber nicht. Ein Markenname darf zusätzlich stehen, wenn es sich um ein biologisches Arzneimittel handelt oder wenn die verordnende Person ihn für medizinisch notwendig hält; im zweiten Fall gehört eine kurze Begründung auf das Rezept.

Wie läuft die Einlösung in der Apotheke ab?

Sie legen das Dokument in jeder Apotheke gemeinsam mit einem Lichtbildausweis vor. Das Apothekenpersonal gleicht die Angaben ab, sucht das entsprechende in Österreich zugelassene Präparat heraus und gibt es gegen Bezahlung ab.

Nützlich ist, das Rezept vor dem Weg zur Apotheke selbst durchzusehen: Sind Vor- und Familienname ausgeschrieben, stimmt das Geburtsdatum, steht der Wirkstoffname mit Stärke und Menge da, ist die verordnende Person mit Land und Kontaktdaten identifizierbar? Diese vier Punkte sind der häufigste Grund für Rückfragen. Wird ein Wirkstoff in Österreich in anderen Packungsgrößen geführt als im Ausstellungsstaat, entscheidet die Apotheke, welche Packung der verordneten Menge am nächsten kommt.

Rechnen Sie damit, dass die Apotheke bei Unklarheiten in der Verordnung Rücksprache halten will; genau dafür verlangt der Anhang direkte Kontaktdaten der verordnenden Person. Wird ein Präparat nicht vorrätig geführt, ist eine Bestellung über den Großhandel üblich.

Welche Arzneimittel sind von diesem Weg ausgenommen?

Ausgenommen sind Arzneimittel, die einer besonderen ärztlichen Verschreibung unterliegen. Praktisch betrifft das vor allem Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

Suchtgifte und psychotrope Stoffe sind von der EU-Regelung über die Anerkennung von Verschreibungen ausdrücklich ausgenommen (Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2011/24/EU). Unabhängig davon verordnen wir Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen, Stimulanzien, Gabapentinoide wie Pregabalin und Gabapentin sowie Cannabisarzneimittel grundsätzlich nicht. Diese Gruppen gehören in die laufende Betreuung durch einen Arzt vor Ort.

Der Grund ist nicht Misstrauen gegenüber Patientinnen und Patienten, sondern die Struktur dieser Therapien. Sie verlangen eine engmaschige persönliche Begleitung, eine Kontrolle von Dosis und Verlauf und in vielen Fällen eine besondere Dokumentation, die ein Fragebogen aus der Ferne nicht ersetzen kann. Wer eine solche Therapie führt, wendet sich an die betreuende Ordination oder, außerhalb der Öffnungszeiten, an die Gesundheitsnummer 1450.

Was erstattet die Sozialversicherung?

Über eine Erstattung entscheidet Ihr Versicherungsträger. Eine Zusage im Vorhinein gibt es nicht, und die Höhe richtet sich nach dem, was im Kassensystem angefallen wäre.

Für die Einreichung brauchen Sie in aller Regel die saldierte Rechnung der Apotheke und eine Kopie der Verordnung. Ob und in welchem Umfang erstattet wird, hängt davon ab, wie das Präparat im Erstattungskodex geführt ist. Arzneimittel, die dort einer Bewilligungspflicht unterliegen, werden ohne vorherige Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes üblicherweise nicht erstattet. Präparate außerhalb des Erstattungskodex bleiben in der Regel zur Gänze auf eigene Kosten.

Erkundigen Sie sich vor einer teuren Anschaffung direkt bei Ihrem Träger. Die Auskunft kostet nichts und erspart die Erfahrung, den Preis bezahlt zu haben und später eine Ablehnung zu erhalten.

Was ist mit dem elektronischen Weg über MyHealth@EU?

Parallel zum Papier- und PDF-Weg baut die Europäische Union mit MyHealth@EU eine Infrastruktur auf, über die Verschreibungen zwischen den Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten direkt ausgetauscht werden können. Welche Länderpaare bereits verbunden sind, ändert sich laufend.

Wichtig ist die Voraussetzung: Der elektronische Weg setzt voraus, dass die Verschreibung im Ausstellungsstaat in dessen nationalem System liegt und die Patientin oder der Patient dort als versicherte Person geführt wird, in Österreich also über ELGA und die e-card. Wer in einem Land lebt, in dem er nicht in dieses System eingebunden ist, kann den elektronischen Weg nicht nutzen und bleibt auf das Dokument nach 2012/52/EU angewiesen.

Der von uns beschrittene Weg ist bewusst der zweite: ein Dokument, das die Apotheke selbst prüfen kann, unabhängig davon, ob zwei nationale Systeme miteinander sprechen. Den aktuellen Stand der Anbindung veröffentlichen die zuständigen Stellen; verbindlich ist deren Auskunft, nicht eine Angabe auf einer Anbieterseite.

Warum werden rezeptpflichtige Arzneimittel nicht nach Österreich versandt?

Weil der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln nach Österreich nicht zulässig ist. Das Arzneimittelgesetz erlaubt den Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher nur für nicht rezeptpflichtige Präparate; der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel ist untersagt und strafbewehrt.

Wer im Internet auf ein Angebot stößt, das rezeptpflichtige Medikamente an eine österreichische Adresse liefern will, hat kein Schnäppchen gefunden, sondern ein Angebot außerhalb des zulässigen Rahmens. Diese Angebote sind zugleich der übliche Weg für Fälschungen: Ohne Apotheke in der Kette fehlt jede Kontrolle über Herkunft, Lagerung und Echtheit.

Per E-Mail kommt daher ausschließlich ein Dokument. Das Arzneimittel selbst holen Sie in einer Apotheke, und zwar in jeder, die das Präparat führt. Eine bestimmte Apotheke empfehlen wir nicht und arbeiten mit keiner zusammen.

Wie MEDINOW arbeitet und wo die Grenzen liegen

MEDINOW ist kein Ersatz für einen Hausarzt, sondern ein schriftlicher Weg für klar umrissene Fragestellungen, vor allem für die Weiterverordnung einer bereits eingestellten Dauertherapie.

Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus. Ein in Polen approbierter Arzt beurteilt Ihre Angaben und fordert bei Bedarf Unterlagen an, etwa den letzten Befund oder die bisherige Packung. Fällt die Beurteilung positiv aus, erhalten Sie ein Privatrezept nach dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU als PDF per E-Mail. Es gibt keine Videosprechstunde, keine telefonische Beratung und keinen Chat mit einem Arzt.

Die Grenzen sind ausdrücklich: Bei neuen, unklaren oder sich verschlechternden Beschwerden, bei fehlenden aktuellen Kontrollen und bei allen oben genannten Wirkstoffgruppen ist eine persönliche Untersuchung erforderlich, und wir lehnen dann ab. Das Honorar für die ärztliche Beurteilung beträgt 24,90 €. Es deckt die Prüfung Ihrer Angaben durch einen Arzt ab, nicht die Ausstellung eines bestimmten Dokuments und nicht das Arzneimittel selbst. Lehnt der Arzt eine Verordnung aus medizinischen Gründen ab, wird das Honorar rückerstattet. Werden angeforderte Unterlagen nicht beigebracht, gilt die ärztliche Leistung als erbracht und es erfolgt keine Rückerstattung. Eine vorrangige Bearbeitung kostet zusätzlich 9,90 €; eine Zusage über die Dauer bis zur Fertigstellung ist damit nicht verbunden.

Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Zuletzt geprüft am 29. August 2026. Dieser Text ersetzt keine ärztliche Beurteilung im Einzelfall.

Gilt ein polnisches Rezept in einer österreichischen Apotheke?

Ja, wenn es die Pflichtangaben der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU trägt und das Arzneimittel in Österreich zugelassen ist. Es wird als Privatrezept behandelt, das heißt, Sie bezahlen in der Apotheke selbst und rechnen anschließend mit Ihrem Versicherungsträger ab. Ein Lichtbildausweis gehört dazu.

Brauche ich für ein EU-Rezept eine e-card?

Nein. Die e-card ist das Abrechnungsmittel des österreichischen Kassensystems und wird für ein Privatrezept nicht benötigt. Sie legen stattdessen das Rezept und einen Lichtbildausweis vor. Für eine spätere Kostenerstattung verlangt Ihr Versicherungsträger die saldierte Apothekenrechnung.

Bekomme ich die Kosten von der ÖGK zurück?

Das entscheidet ausschließlich Ihr Versicherungsträger. Erstattet wird höchstens der Betrag, der im Kassensystem angefallen wäre, und bewilligungspflichtige Präparate werden ohne vorherige Bewilligung üblicherweise nicht erstattet. Fragen Sie vor einer teuren Anschaffung direkt beim Träger nach.

Welche Arzneimittel kann ich auf diesem Weg nicht bekommen?

Suchtgifte und psychotrope Stoffe sind von der EU-Regelung ausgenommen. Darüber hinaus verordnen wir Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen, Stimulanzien, Gabapentinoide wie Pregabalin und Gabapentin sowie Cannabisarzneimittel grundsätzlich nicht. Diese Therapien gehören in die persönliche Betreuung vor Ort.

Wird das Medikament nach Hause geschickt?

Nein. Der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel nach Österreich ist untersagt und strafbewehrt. Per E-Mail erhalten Sie ausschließlich das Rezept als PDF. Das Arzneimittel holen Sie in jeder Apotheke, die das Präparat führt.