Privatrezept

Krankenstand: Bestätigung und Ablauf

Der Krankenstand ist in Österreich zuerst eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und erst danach eine Frage des Papiers. Diese Seite erklärt, ab wann eine ärztliche Bestätigung verlangt wird, wer sie ausstellt, wie eine Bestätigung aus dem EU-Ausland behandelt wird und wer während der Erkrankung das Entgelt zahlt.

Was bedeutet Krankenstand in Österreich?

Krankenstand bezeichnet die Zeit, in der eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die Frage, ob die konkrete Tätigkeit ausgeübt werden kann: Eine Handverletzung kann im Büro folgenlos bleiben und auf der Baustelle zur vollen Arbeitsunfähigkeit führen. Der Krankenstand beginnt mit der ärztlichen Feststellung dieser Arbeitsunfähigkeit und endet mit der Gesundmeldung. Er ist kein Urlaub und keine freie Zeiteinteilung, sondern ein Zustand, für den das Gesetz eigene Rechte und Pflichten vorsieht. Die wichtigsten Pflichten sind die unverzügliche Meldung an den Arbeitgeber und die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, sobald der Arbeitgeber sie verlangt. Die wichtigsten Rechte sind die Fortzahlung des Entgelts für eine nach der Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelte Zeit und danach das Krankengeld der Sozialversicherung. Wer im Krankenstand ist, darf außerdem grundsätzlich nicht gekündigt werden, ohne dass die Entgeltfortzahlung dadurch endet.

Ab wann wird eine ärztliche Bestätigung verlangt?

Eine gesetzlich einheitliche Karenzfrist gibt es in Österreich nicht. Wann eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen ist, ergibt sich aus dem anwendbaren Kollektivvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Dienstvertrag. Viele Betriebe verlangen sie ab dem dritten Tag, manche erst später, und der Arbeitgeber kann sie in aller Regel auch schon ab dem ersten Tag der Abwesenheit verlangen. Wer unsicher ist, sieht zuerst im Kollektivvertrag nach und fragt im Zweifel in der Personalabteilung nach, bevor der Arztbesuch geplant wird. Eine rückwirkende Bestätigung stellt eine Ärztin oder ein Arzt nur in engen Grenzen aus, weil die Arbeitsunfähigkeit für die Vergangenheit medizinisch kaum belegbar ist. Aus diesem Grund ist der frühe Arztkontakt der praktisch sicherste Weg. Wird die verlangte Bestätigung nicht vorgelegt, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis verloren gehen, weshalb dieser Punkt kein Formalismus ist.

Wer stellt die Krankenstandsbestätigung aus?

Ausgestellt wird sie von einer Ärztin oder einem Arzt nach persönlicher Beurteilung, in der Praxis meist in der Ordination der Hausärztin oder des Hausarztes. Möglich ist das sowohl bei einer Vertragsärztin mit Kassenvertrag als auch bei einer Wahlärztin oder einem Wahlarzt ohne Kassenvertrag; im zweiten Fall bezahlen Sie zunächst selbst und können einen Teilersatz bei der ÖGK beantragen. Auch Spitalsambulanzen stellen Bestätigungen für den behandelten Zeitraum aus. Bei der Vertragsärztin wird der Krankenstand mit der e-card erfasst und elektronisch an den Krankenversicherungsträger gemeldet; die Meldung an den Arbeitgeber bleibt jedoch Ihre Aufgabe und passiert nicht automatisch. Für die Bestätigung selbst fällt bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten keine gesonderte Gebühr an. Wichtig ist, den voraussichtlichen Zeitraum und einen allfälligen Kontrolltermin gleich mitzunehmen, weil eine Verlängerung wieder einen ärztlichen Kontakt voraussetzt.

Wie ist der Krankenstand dem Arbeitgeber zu melden?

Die Meldung an den Arbeitgeber hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, in der Praxis also gleich zu Beginn des ersten Arbeitstages, an dem Sie ausfallen. Vorgeschrieben ist keine bestimmte Form, üblich und beweissicher sind Telefonat mit anschließender Nachricht, E-Mail oder der im Betrieb vorgesehene Kanal. Gemeldet werden der Umstand der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer, nicht die Diagnose: Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf zu erfahren, woran Sie erkrankt sind. Ändert sich die voraussichtliche Dauer, ist auch das mitzuteilen. Wer etwa im Jänner mitten in einer Grippewelle erkrankt und mehrfach verlängert, meldet jede Verlängerung neu. Versäumte oder verspätete Meldungen sind der häufigste Grund für Streit über die Entgeltfortzahlung, und sie sind zugleich der am leichtesten vermeidbare. Bewahren Sie den Nachweis der Meldung auf, solange das Dienstverhältnis läuft.

Wie wird eine Bestätigung aus dem EU-Ausland behandelt?

Eine Bestätigung, die von einer Ärztin oder einem Arzt in einem anderen EU-Staat ausgestellt wurde, hat gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich denselben Beweiswert wie eine österreichische. Das ist die praktische Folge der Freizügigkeit und der gegenseitigen Anerkennung ärztlicher Berufsqualifikationen. Damit sie akzeptiert wird, muss sie die üblichen Angaben enthalten: Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Datum der Ausstellung sowie Name, Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Ärztin oder des ausstellenden Arztes. Für die Sozialversicherung besteht ein eigener Weg: Die ÖGK hat für Bestätigungen aus dem Ausland eine Vorgangsweise vorgesehen, bei der das Dokument in einer Landesstelle eingebracht und dort bearbeitet wird. Wer im Ausland erkrankt, meldet den Krankenstand trotzdem gleich dem Arbeitgeber in Österreich und bringt das Original samt Übersetzung mit, wenn danach gefragt wird. Bei längerem Auslandsaufenthalt empfiehlt sich eine vorherige Rückfrage bei der ÖGK.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld: wer zahlt wann?

Zuerst zahlt der Arbeitgeber. Die Dauer dieser Entgeltfortzahlung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und ist gestaffelt, zunächst als volles Entgelt und anschließend für einen weiteren Zeitraum als halbes Entgelt. Die genaue Staffelung ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, der günstigere Regelungen enthalten kann. Ist dieser Anspruch ausgeschöpft, tritt die Sozialversicherung mit dem Krankengeld ein, das niedriger ausfällt als das bisherige Entgelt und über die ÖGK abgewickelt wird. Bei halbem Entgelt kann ergänzend ein halbes Krankengeld gebühren. Wer freier Dienstnehmer oder selbständig ist, unterliegt anderen Regeln: Dort besteht die Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber nicht, und es kommen Zusatzversicherungen oder das Krankengeld nach eigenen Voraussetzungen in Betracht. Da diese Ansprüche vom Einzelfall abhängen, sind Arbeiterkammer und ÖGK die richtigen Stellen für eine verbindliche Auskunft.

Was gilt während des Krankenstands?

Im Krankenstand sind Sie verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögert. Das ist der Maßstab, an dem sich sämtliche Alltagsfragen messen lassen. Ein Spaziergang bei einer Erkältung ist unproblematisch, ein Umzug bei einem Bandscheibenvorfall nicht. Ausgehzeiten kann die Ärztin oder der Arzt auf der Bestätigung ausdrücklich einschränken, und diese Einschränkung ist einzuhalten. Der Krankenversicherungsträger darf eine Kontrolle durchführen, weshalb Sie unter der gemeldeten Adresse erreichbar sein sollten oder eine abweichende Aufenthaltsadresse bekanntgeben. Eine Nebenbeschäftigung während des Krankenstands ist heikel und kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Ein Urlaub, der bereits im Krankenstand begonnen hat, unterbricht diesen nicht. Wer vor Ablauf des bestätigten Zeitraums wieder gesund ist, meldet sich beim Arbeitgeber gesund und, wenn nötig, auch bei der Ärztin oder dem Arzt zurück.

Warum MEDINOW keine Krankenstandsbestätigung ausstellt

Wir stellen für den österreichischen Markt keine Krankenstandsbestätigungen aus. Der Grund ist inhaltlich und nicht organisatorisch: Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hängt am konkreten Arbeitsplatz und an einer aktuellen Untersuchung, und der österreichische Ablauf ist über e-card, Meldung an den Krankenversicherungsträger und Vorlage beim Arbeitgeber eng an die hiesige Ordination gebunden. Ein aus dem Ausland zugesandtes Formular passt in diesen Ablauf nur mit zusätzlichem Aufwand für Sie und schafft Unsicherheit genau dort, wo Sie Sicherheit brauchen. Wenden Sie sich deshalb an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt, an eine Wahlärztin oder einen Wahlarzt oder bei akuten Beschwerden an eine Ambulanz. Unser Angebot betrifft ausschließlich ärztliche Verordnungen für Arzneimittel bei bestehender Behandlung, nicht Bescheinigungen des Arbeitsrechts. Diese Seite ist daher rein informativ und enthält bewusst keinen Bestellweg.

Wer diese Seite verantwortet

Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Zuletzt geprüft am 29. August 2026. Die arbeitsrechtlichen Angaben auf dieser Seite geben den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind das Entgeltfortzahlungsgesetz, das ASVG und der für Sie geltende Kollektivvertrag. Verbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Fall geben die Arbeiterkammer und die ÖGK, bei Fragen zum Kollektivvertrag zusätzlich die zuständige Gewerkschaft. Bei akuten Beschwerden wenden Sie sich an eine Ordination, an den Gesundheitsruf 1450 oder in bedrohlichen Situationen an die Rettung unter 144. MEDINOW Sp. z o.o. ist ein in Polen registrierter Anbieter ärztlicher Verordnungen für Arzneimittel bei bestehender Behandlung; eine Verordnung aus einem anderen EU-Staat wird in Österreich als Privatrezept behandelt. Krankenstandsbestätigungen zählen ausdrücklich nicht zu unserem Angebot, und diese Seite enthält deshalb keinen Bestellweg und keine Preisangabe.

Ab wann brauche ich eine Bestätigung?

Das legt nicht ein einheitliches Gesetz fest, sondern der anwendbare Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Ihr Dienstvertrag. Häufig ist die Vorlage ab dem dritten Tag vorgesehen, der Arbeitgeber kann sie aber in der Regel schon ab dem ersten Tag verlangen. Sehen Sie im Kollektivvertrag nach oder fragen Sie in der Personalabteilung nach, bevor Sie den Arztbesuch aufschieben, denn rückwirkende Bestätigungen sind nur in engen Grenzen möglich.

Wer stellt sie aus?

Eine Ärztin oder ein Arzt nach persönlicher Beurteilung: die Hausärztin oder der Hausarzt in der Ordination, eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt oder eine Spitalsambulanz für den dort behandelten Zeitraum. Bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten wird der Krankenstand über die e-card erfasst und an den Krankenversicherungsträger gemeldet. Die Meldung an Ihren Arbeitgeber müssen Sie dennoch selbst vornehmen, sie erfolgt nicht automatisch.

Gilt eine Bestätigung aus dem Ausland?

Ja, eine Bestätigung aus einem anderen EU-Staat hat gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich denselben Beweiswert wie eine österreichische, sofern sie die üblichen Angaben enthält: Name, Geburtsdatum, Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Ausstellungsdatum sowie Name, Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Ärztin oder des ausstellenden Arztes. Für die Sozialversicherung sieht die ÖGK einen eigenen Weg vor, bei dem das Dokument in einer Landesstelle eingebracht wird.

Muss ich sie sofort melden?

Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern zu melden, praktisch also zu Beginn des ersten betroffenen Arbeitstages. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; beweissicher sind Telefonat mit Nachricht, E-Mail oder der betriebsübliche Kanal. Mitzuteilen sind der Ausfall und die voraussichtliche Dauer, nicht die Diagnose. Die verlangte ärztliche Bestätigung folgt danach, jede Verlängerung wird neu gemeldet.

Was kostet sie?

Bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Kassenvertrag fällt für die Krankenstandsbestätigung keine gesonderte Gebühr an. Bei einer Wahlärztin oder einem Wahlarzt bezahlen Sie zunächst das private Honorar und können anschließend einen Teilersatz bei der ÖGK beantragen; wie hoch dieser ausfällt, hängt von der erbrachten Leistung ab. Wir selbst stellen keine Krankenstandsbestätigungen aus und verrechnen dafür folglich auch nichts.