Folgerezept
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FolgerezeptEin Privatrezept ist eine ärztliche Verschreibung, die nicht über die Sozialversicherung abgerechnet wird: Den Preis des Arzneimittels tragen Sie selbst. Diese Seite erklärt, wie ein Privatrezept in Österreich eingelöst wird, welche Angaben darauf stehen müssen, wie eine Verschreibung aus einem anderen EU-Staat behandelt wird und welche Wirkstoffgruppen davon ausgenommen bleiben.
Ein Privatrezept ist eine Verschreibung, die ohne Beteiligung der Sozialversicherung ausgestellt wird. Der Unterschied zum Kassenrezept liegt nicht im Arzneimittel, sondern in der Abrechnung: Beim Kassenrezept trägt die Sozialversicherung den Großteil der Kosten und Sie zahlen die Rezeptgebühr, beim Privatrezept zahlen Sie in der Apotheke den vollen Packungspreis.
Ausgestellt wird ein Privatrezept typischerweise von einer Wahlärztin oder einem Wahlarzt ohne Kassenvertrag, in einer Ordination für Leistungen außerhalb des Kassenkatalogs oder von einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt aus einem anderen EU-Staat. Auch Arzneimittel, die von der Sozialversicherung grundsätzlich nicht erstattet werden, etwa hormonelle Empfängnisverhütung, laufen in Österreich über ein Privatrezept.
Die e-card spielt dabei keine Rolle, weil kein Abrechnungsvorgang mit der ÖGK oder einem anderen Versicherungsträger stattfindet. Für die Apotheke zählt allein, dass das Dokument vollständig, lesbar und eindeutig einer verschreibungsberechtigten Person zuzuordnen ist. Das Arzneimittel selbst bleibt dasselbe: Ob ein Wirkstoff verschreibungspflichtig ist, hängt vom Rezeptpflichtgesetz ab und nicht davon, wer die Verschreibung bezahlt.
Sie legen das Rezept in einer öffentlichen Apotheke vor und weisen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus. Einen Code oder eine e-card brauchen Sie dafür nicht: Maßgeblich sind das Dokument selbst und die Übereinstimmung der Personendaten mit Ihrem Ausweis. Grundsätzlich nimmt jede Apotheke ein gültiges Privatrezept entgegen.
Die Abgabe bleibt trotzdem eine fachliche Entscheidung. Bestehen Zweifel an Echtheit, Lesbarkeit oder Vollständigkeit, darf die Apotheke Rückfragen stellen oder die Abgabe verweigern. Das gilt besonders bei Dokumenten aus dem Ausland, deren Layout ungewohnt ist. Praktisch hilfreich ist deshalb dreierlei: Der Wirkstoff ist nach dem internationalen Freinamen bezeichnet, die Kontaktdaten der ausstellenden Person tragen die internationale Vorwahl, und Sie bringen einen Ausdruck mit statt nur ein Foto am Handy.
Ist ein bestimmtes Präparat nicht vorrätig, kann es bestellt oder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel besprochen werden. Wir selbst versenden keine Arzneimittel: Der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel nach Österreich ist nach Paragraf 59 Absatz 8 Arzneimittelgesetz untersagt. Von uns erhalten Sie ausschließlich das Dokument.
Entscheidend sind das Ausstellungsdatum auf dem Dokument und ein allfälliger Vermerk der ausstellenden Person. Ist eine Frist oder eine Anzahl von Abgaben angegeben, gilt diese Angabe. Ohne besonderen Vermerk richtet sich die Einlösefrist nach der jeweiligen Rezeptart und den geltenden Vorschriften; die Apotheke rechnet ab dem Ausstellungsdatum. Für Verschreibungen von Suchtgiften gelten deutlich strengere und kürzere Regeln, doch diese Gruppe kommt für den grenzüberschreitenden Weg ohnehin nicht in Frage.
Unabhängig von der formalen Frist gilt eine medizinische Faustregel: Je älter die Beurteilung ist, desto weniger sagt sie über Ihren heutigen Zustand aus. Ein Dokument, das auf Blutdruckwerten oder Laborbefunden von vor einem Jahr beruht, wird in einer Apotheke eher hinterfragt und ist auch fachlich schwächer begründet.
Wenn Sie eine Dauertherapie fortführen, planen Sie die nächste Beurteilung deshalb vor dem Aufbrauchen der Packung ein. Fragen Sie im Zweifel in der Apotheke nach, bevor Sie eine Reise oder einen längeren Auslandsaufenthalt darauf aufbauen.
Ja. Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte ärztliche Verschreibung anzuerkennen, sofern das betreffende Arzneimittel im Abgabestaat zugelassen und verkehrsfähig ist. Die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU legt fest, welche Angaben eine solche Verschreibung mindestens enthalten muss.
In Österreich wird ein solches Rezept wie ein Privatrezept behandelt. Das heißt: Die Apotheke gibt das Arzneimittel ab, Sie bezahlen den vollen Preis, und eine Kostenübernahme durch die Sozialversicherung ist nicht vorgesehen. Seit Februar 2026 steht zusätzlich der elektronische Weg über MyHealth@EU zur Verfügung, mit dem Verschreibungen zwischen den angeschlossenen Staaten elektronisch übermittelt werden.
Anerkennung bedeutet allerdings keine Abgabepflicht im Einzelfall. Bleiben nach fachlicher Prüfung begründete Zweifel an Echtheit, Inhalt oder Zuordnung, darf die Apotheke die Abgabe ablehnen. Das ist kein österreichisches Sonderrecht, sondern in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen und gilt für inländische Verschreibungen genauso.
Der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU listet die Pflichtangaben auf. Zur Person: Familienname, Vorname und Geburtsdatum. Zur Verschreibung: das Ausstellungsdatum. Zur ausstellenden Person: Familienname, Vorname, Berufsqualifikation, Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Faxnummer jeweils mit internationaler Vorwahl, die Anschrift samt Angabe des Mitgliedstaats und die Unterschrift.
Zum Arzneimittel: die Bezeichnung nach dem gebräuchlichen internationalen Freinamen. Ein Markenname darf verwendet werden, wenn es sich um ein biologisches Arzneimittel handelt oder wenn die ausstellende Person ihn für medizinisch notwendig hält; im zweiten Fall gehört eine kurze Begründung dazu. Dazu kommen Darreichungsform, Menge, Stärke und das Dosierungsschema.
Diese Struktur ist der Grund, warum ein korrekt erstelltes Dokument in jeder Apotheke im Anwendungsbereich der Richtlinie lesbar bleibt: Der Wirkstoff steht in einer Bezeichnung, die überall verstanden wird, und die ausstellende Ordination ist erreichbar. Fehlt eine dieser Angaben, ist eine Rückfrage in der Apotheke wahrscheinlich.
Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2011/24/EU nimmt Suchtgifte und psychotrope Stoffe von der Anerkennungspflicht aus. Praktisch betrifft das Opioide, Benzodiazepine, die sogenannten Z-Substanzen wie Zolpidem und Zopiclon, Stimulanzien wie Methylphenidat sowie medizinisches Cannabis. Gabapentinoide, also Pregabalin und Gabapentin, behandeln wir aus Sicherheitsgründen genauso, obwohl ihre rechtliche Einstufung von Staat zu Staat abweicht.
Diese Gruppen stellen wir nicht aus. Das ist keine Frage des Einzelfalls und keine Verhandlungssache: Ein entsprechender Wunsch führt zur Ablehnung, unabhängig davon, welche Rezeptkategorie die Substanz in einem einzelnen Mitgliedstaat trägt. Eine bestehende Therapie mit diesen Arzneimitteln gehört in die Hände der behandelnden Ordination vor Ort, weil dort auch Verlaufskontrolle und Absetzschema liegen.
Informationsseiten zu diesen Wirkstoffen kann es bei uns geben, weil Aufklärung sinnvoll bleibt. Sie enthalten aber bewusst keine Möglichkeit, eine Verschreibung anzufragen.
Der Ablauf ist bewusst asynchron. Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus: bisherige Präparate, Dosierung, Vorerkrankungen, weitere Arzneimittel, Allergien und aktuelle Befunde. Es gibt bei uns keine Videosprechstunde, kein Telefonat und keinen Live-Chat; genau darin unterscheiden wir uns von Anbietern mit Terminvergabe. Ein Arzt prüft die Angaben, kann Unterlagen nachfordern und kann die Anfrage ablehnen.
Fällt die Beurteilung positiv aus, erhalten Sie per E-Mail ein PDF-Dokument mit allen Angaben nach dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU. Sie drucken es aus und gehen damit in eine Apotheke Ihrer Wahl, wo Sie sich mit einem Lichtbildausweis ausweisen. Einen PIN-Code gibt es dabei nicht.
Die Gebühr für die Beurteilung beträgt 24,90 Euro; eine vorrangige Bearbeitung ist optional für 9,90 Euro zubuchbar. Einen Zeitpunkt der Fertigstellung sagen wir nicht zu, weil die Dauer davon abhängt, ob Rückfragen nötig werden. Arzneimittel versenden wir nicht.
Die Gebühr bezahlt die ärztliche Beurteilung Ihrer Angaben, nicht die Ausstellung eines bestimmten Dokuments. Dieser Unterschied ist wesentlich: Eine sorgfältige Prüfung, die zu einer begründeten Ablehnung führt, bleibt eine erbrachte medizinische Leistung.
Lehnt der Arzt aus medizinischen Gründen ab, wird die Gebühr rückerstattet. Werden angeforderte Unterlagen oder Befunde nicht nachgereicht und kann die Beurteilung deshalb nicht abgeschlossen werden, gilt die Konsultation als erbracht und eine Rückerstattung erfolgt in diesem Fall nicht. Die Einzelheiten stehen in Paragraf 5 unserer Geschäftsbedingungen.
Davon getrennt zu sehen ist der Preis des Arzneimittels. Diesen zahlen Sie in der Apotheke, er hängt von Präparat und Packungsgröße ab, und die Apotheke nennt ihn Ihnen vor der Abgabe. Für ein Privatrezept ist eine Erstattung durch die Sozialversicherung nicht vorgesehen. Wer eine Kostenübernahme anstrebt, klärt das vor der Behandlung mit der ÖGK oder dem zuständigen Träger ab.
Fachlich geprüft von lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Stand der Prüfung: 29. August 2026.
Wir sind weder eine österreichische Ordination noch eine Apotheke. Wir erstellen ein ärztliches Dokument nach dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU, das in Österreich wie ein Privatrezept behandelt wird. Dieser Text ersetzt keine persönliche Untersuchung und keine individuelle Beratung.
Bei akuten oder unklaren Beschwerden wenden Sie sich an eine Ordination, an die Gesundheitsberatung 1450 oder in einem Notfall an die Rettung unter 144. Verschlechtert sich Ihr Zustand, gehört die Abklärung in ein Spital und nicht in einen Fragebogen. Die unten genannten Quellen sind die Rechtsgrundlagen und die amtlichen Informationsangebote, auf die sich dieser Text stützt. Ändert sich eine dieser Grundlagen, überarbeiten wir die Seite und passen das oben genannte Datum der Prüfung an.
Maßgeblich sind das Ausstellungsdatum und ein allfälliger Vermerk der ausstellenden Person zur Frist oder zur Anzahl der Abgaben. Ohne solchen Vermerk richtet sich die Einlösefrist nach der Rezeptart und den geltenden Vorschriften, und die Apotheke rechnet ab dem Ausstellungsdatum. Fachlich gilt zusätzlich: Je älter die zugrunde liegenden Befunde sind, desto eher wird nachgefragt. Wer eine Dauertherapie fortführt, plant die nächste Beurteilung vor dem Aufbrauchen der Packung ein.
Ja. Nach Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU erkennen die Mitgliedstaaten Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten an, sofern das Arzneimittel im Abgabestaat zugelassen ist und die Pflichtangaben der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU vorliegen. In Österreich wird ein solches Dokument wie ein Privatrezept behandelt, also abgegeben, aber nicht erstattet. Bleiben begründete Zweifel an Echtheit oder Inhalt, darf die Apotheke die Abgabe im Einzelfall dennoch ablehnen.
Auf einem Privatrezept zahlen Sie den vollen Packungspreis in der Apotheke. Wie hoch er ausfällt, hängt von Wirkstoff, Präparat und Packungsgröße ab; die Apotheke nennt Ihnen den Betrag vor der Abgabe, und wirkstoffgleiche Alternativen unterscheiden sich oft deutlich. Eine Erstattung durch die Sozialversicherung ist bei einem Privatrezept nicht vorgesehen. Unsere Gebühr von 24,90 Euro betrifft ausschließlich die ärztliche Beurteilung und nicht das Arzneimittel.
Grundsätzlich nimmt jede öffentliche Apotheke ein gültiges Privatrezept entgegen; wir nennen und verlinken keine einzelne Apotheke. Die Abgabe bleibt aber eine fachliche Entscheidung: Bei Zweifeln an Vollständigkeit, Lesbarkeit oder Echtheit darf nachgefragt oder abgelehnt werden. Hilfreich sind ein Ausdruck statt eines Fotos, die Bezeichnung des Wirkstoffs nach dem internationalen Freinamen und Kontaktdaten der ausstellenden Ordination mit internationaler Vorwahl.
Suchtgifte und psychotrope Stoffe sind nach Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2011/24/EU von der gegenseitigen Anerkennung ausgenommen. Das betrifft Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen wie Zolpidem und Zopiclon, Stimulanzien wie Methylphenidat und medizinisches Cannabis; Gabapentinoide behandeln wir aus Sicherheitsgründen ebenso. Diese Gruppen stellen wir nicht aus. Eine laufende Therapie damit gehört zur behandelnden Ordination vor Ort, weil dort Verlaufskontrolle und Absetzschema liegen.